5.1 Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Bauch- und Kopfschmerzen sowie an einer Migräne.27 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).28 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletz-