kunft unzumutbar machen würde, sei nicht nachgewiesen, weshalb sie seinem Gesuch nicht nachkommen könne. Die Vorinstanz macht geltend, dass dem Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zimmer genügend Rückzugsmöglichkeiten, wie sie im neurologischen Gutachten vom 20. Oktober 2023 erwähnt würden, zur Verfügung stünden. Ferner könne auch gestützt auf den kurzen psychologischen Bericht vom 21. Juli 2023 keine Bewilligung für eine eigene Wohnung erteilt werden. Für eine Überprüfung der Unterbringung in einer eigenen Wohnung bedürfte es eines ausführlicheren Berichts von einem Psychologen oder einem Psychiater, bei welchem der Beschwerdeführer während mehreren Terminen in Behandlung sei.24