Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 23 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2023 bringt die Vorinstanz sinngemäss hervor, eine spezifische individuelle Verletzlichkeit des Beschwerdeführers, die einen Verbleib in der Kollektivunter-