Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem Bad/WC ausgestattet sei.