Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren18 und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonderes verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen