11. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterkunft zu gewähren. 12. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,16 holte mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.