2. Vom 8. November 2022 bis zum 21. Februar 2023 war der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft C.___ in einem Zweierzimmer untergebracht. Seit dem 22. Februar 2023 lebt er allein in einem Zweierzimmer in der Kollektivunterkunft D.___.2 3. Aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode war der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2022 bis am 3. September 2023 in der Psychiatrie E.___ in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung.3 4. Ende Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere und dass er unter Kopf- und Bauchschmerzen sowie unter Schlafproblemen leide.4