Sie sind folglich grundsätzlich kostenpflichtig. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung ist vorliegend nicht gegeben. Entsprechend sind von den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 60 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)