14/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3201 5. Ergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023 nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde folglich abzuweisen ist. 6. Kosten