Die Leistungen des Schulträgers gehen den Leistungen der Sozialhilfe vor. Erst wenn feststehen sollte, dass der Schulträger keinen oder nur einen Teilbetrag der Abonnementskosten übernimmt, ist im Rahmen der Sozialhilfe zu prüfen, ob der – durch den Schulträger und den GBL – nicht gedeckte Anteil durch die Vorinstanz in Form von SIL zu finanzieren ist. 4.3.7 Auch an dieser Stelle ist die Vorinstanz aufgrund ihrer Pflicht zur Leistung von persönlicher Hilfe (Art. 22 i.V.m. Art. 29 SHG) darauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerdeführenden bei der Abklärung vorgelagerter Leistungen beim Schulträger beratend, betreuend, vermittelnd und/oder informativ zu unterstützen hat.