4.3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Grundsatzes der Subsidiarität zuerst an den Schulträger gelangen müssen zwecks Abklärung, ob und in welchem Betrag eine allfällige Kostenübernahme des Libero Abonnements für den Schulweg ihrer Tochter durch den Schulträger nach den Bestimmungen des Volksschulrechts erfolgt. Die Leistungen des Schulträgers gehen den Leistungen der Sozialhilfe vor.