BV) geht dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) grundsätzlich vor.55 Der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Vertrauensschutz verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen aber Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlicher Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördlichen Handelns.56 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann in einem konkreten Fall somit gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären.57