Zu berücksichtigen wäre zudem, dass es den Beschwerdeführenden – soweit sie geltend machen, der Schulweg sei mit dem Velo nicht zumutbar, auch wenn die Gemeinde den Schulweg als zumutbar beurteilen sollte – aus sozialhilferechtlicher Sicht grundsätzlich freisteht, ihrer Tochter aus dem GBL ein Libero Abonnement zu bezahlen oder in den Wintermonaten bzw. an den Schlechtwettertagen ein Einzelbillett oder eine Tageskarte zu kaufen. Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst einzuteilen und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen.