4.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt der Schulweg in die Nachbarsortschaft unter den vom GBL mitumfassten örtlichen Nahverkehr. Daraus ergibt sich, dass ein Libero Abonnement für die Tochter der Beschwerdeführenden aus dem GBL zu bezahlen ist, soweit die Abonnementskosten nicht mehr als 6.1% des GBL ausmachen. Der Grundbedarf von E.___ beträgt CHF 406.15 pro Monat.49 Folglich sind CHF 24.80 (entspricht 6.1% von CHF 406.15) der Abonnementskosten aus dem GBL der Tochter zu bestreiten. Es bleibt nachfolgend somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die restlichen CHF 37.20 für das monatliche Libero Abonnement in Form von SIL zu finanzieren hat.