Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu wählen (Art. 8i Abs. 3 SHV). Bei der Beurteilung, ob SIL gesprochen werden, steht der Behörde ein Ermessen zu.41 In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzuhalten.42 4.3 Würdigung