Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen usw. werden unter bestimmten Voraussetzungen ‒ als situationsbedingte Leistungen (SIL) ‒ gesondert übernommen.39 Da Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz bereits im GBL berücksichtigt sind, ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zum im GBL enthaltenen Betrag für Verkehrsauslagen zu gewähren, also der Betrag, welcher 6.1% des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt übersteigt.40