4.2.1 Wie bereits in Ziff. 3.2.3 der Erwägungen erwähnt, deckt die wirtschaftliche Hilfe der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der GBL umfasst insbesondere Verkehrsauslagen für den örtlichen Nahverkehr, d.h. Billette für Bahn, Tram, Bus, Halbtax und Velo-Ersatzteile.36 Unter öffentlichem Nahverkehr werden Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz verstanden.37 Der im GBL enthaltene Betrag für Verkehrsauslagen beträgt 6.1% des GBL.38