Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass das Argument der Beschwerdeführenden, wonach das Abonnement von der früher zuständigen Sozialarbeiterin übernommen worden sei, nicht verfange, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.34 Die Schule sei für die älteste Tochter der Beschwerdeführenden auch ohne Nutzung des öffentlichen Verkehrs problemlos erreichbar. Auch werde sie nicht von sozialen Kontakten ausgeschlossen, welche massgebend während des Unterrichts und in den Pausen stattfinden würden.35 4.2 Rechtliche Grundlagen