Da der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden weniger als 10 km betrage, könnten die Kosten für ein Libero Abonnement nicht als situationsbedingte Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden, sondern müssten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt beglichen werden, in welchem Verkehrsauslagen enthalten seien. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass das Argument der Beschwerdeführenden, wonach das Abonnement von der früher zuständigen Sozialarbeiterin übernommen worden sei, nicht verfange, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.34