Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar sei. Die Beurteilung, ob der Schulweg ohne Benutzung des öffentlichen Verkehrs zumutbar sei, liege in der Zuständigkeit der Gemeinde. In Art. 4 Abs. 2 der Benützungsverordnung Schulbus Gemeinde G.___ sei festgehalten, dass ein Schulweg bis zu 10 km mit dem Velo zumutbar sei. Da der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden weniger als 10 km betrage, könnten die Kosten für ein Libero Abonnement nicht als situationsbedingte Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden, sondern müssten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt beglichen werden, in welchem Verkehrsauslagen enthalten seien.