4.1.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass die Kosten für das Libero Abonnement nicht übernommen werden könnten. Verkehrszulagen inklusive Halbtax Abonnemente (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) seien grundsätzlich im Grundbedarf enthalten. Zusätzlich ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen, Arztbesuchen usw. würden nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Nicht erfüllt sei namentlich das Kriterium, dass der Schulweg für die Tochter der Beschwerdeführenden ohne die