3.3.9 Es gilt an dieser Stelle indes in Erinnerung zu rufen, dass die Flüchtlingssozialhilfe nicht nur die wirtschaftliche Hilfe, sondern auch die persönliche Hilfe umfasst (Art. 22 SHG). Demgemäss sind die Beschwerdeführenden auch in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information zu unterstützen (Art. 29 SHG). Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Vorinstanz lehne es ab, eine Anstellung der Beschwerdeführenden (sei dies über eine Spitex- Organisation oder bei Volljährigkeit der Tochter über diese selbst) zu organisieren. Diesbezüglich ist