8d SHV erfüllt werden könnte. Anstelle eines 100%-Arbeitspen- sums wäre es auch denkbar, dass beide Beschwerdeführenden im Rahmen eines Teilzeitpensums einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und dadurch beide die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nach Art. 8d SHV erfüllen könnten. 3.3.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerdeführenden keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Einkommensfreibetrags für die Pflege und Betreuung ihrer Tochter D.___ haben.