3.3.7 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift sodann fest, dass infolge des anerkannt hohen Pflegebedarfs für ihre Tochter die Arbeitstätigkeit für eine der beiden Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Damit anerkennen die Beschwerdeführenden selber, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für mindestens für eine der beiden möglich wäre, wodurch ein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielt und im Hinblick auf die Gewährung eines Einkommensfreibetrags die Voraussetzung nach Art. 8d SHV erfüllt werden könnte.