SHV setzt – wie bereits erwähnt – zwingend ein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt voraus und enthält keine Ausnahmebestimmung. Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag stellen Sozialversicherungsleistungen für die Tochter dar, aber kein von den Beschwerdeführenden erzieltes Erwerbseinkommen.