3.3.6 Den Beschwerdeführenden ist insofern zuzustimmen, dass dem Gemeinwesen wohl höhere Ausgaben anfielen, würde ihre Tochter in einem Heim betreut werden. Nichtsdestotrotz besteht gestützt auf den vorliegend anwendbaren Art. 8d SHV kein Ermessensspielraum, um den Beschwerdeführenden für die Pflege und Betreuung ihrer Tochter zu Hause einen Einkommensfreibetrag zu gewähren und als Berechnungsgrundlage die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag der IV heranzuziehen. Art. 8d SHV setzt – wie bereits erwähnt – zwingend ein Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt voraus und enthält keine Ausnahmebestimmung.