3.3.3 Selbst wenn vorliegend den Ausführungen der Beschwerdeführenden gefolgt und – ungeachtet von Art. 8d SHV – auf die Ausnahmebestimmung in Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien abgestellt werden könnte, lassen die Beschwerdeführenden in ihrer Argumentation ausser Betracht, dass gemäss den Erläuterungen zu Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien auf Ersatzeinkommen kein Einkommensfreibetrag gewährt wird, da es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt.28