3.3.2 Im Unterschied zu Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien enthält Art. 8d SHV keine Ausnahmebestimmung, wonach ein Einkommensfreibetrag auch ohne die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährt werden könnte. Die SKOS-Richtlinien sind nur anwendbar, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). Vorliegend sieht die SHV indes dahingehend eine andere Regelung vor, als dass sie keine Ausnahmeregelung kennt. Damit geht Art. 8d SHV der Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien vor und es besteht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, gestützt auf Ziff.