3.3.1 Die Gewährung eines Einkommensfreibetrags setzt eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Art. 8d SHV) oder eine Berufslehre (Art. 8e SHV) voraus. Die Beschwerdeführenden gehen keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und auch keiner Berufslehre nach und machen dies auch nicht geltend. Sie stellen vielmehr darauf ab, dass gestützt auf Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien Ausnahmen vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit vorgesehen werden könnten. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass in ihrem Fall aufgrund der aufwändigen Pflege und der hohen IV-Leis- tungen (rund CHF 40'000.00 pro Jahr) eine solche Ausnahme legitimiert sei.27