3.2.5 Ein Anspruch auf eine Integrationszulage hat demgegenüber jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, sofern sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die Integrationszulage für Nichterwerbstätige beträgt monatlich CHF 100.00 (Art. 8a Abs. 2 SHV). 3.3 Würdigung