3.2.4 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Die Höhe dieses Freibetrags hängt vom Beschäftigungsgrad ab und beträgt zwischen CHF 200.00 bis 600.00 pro Monat (Art. 8d Abs. 2 SHV). Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat ebenfalls Anspruch auf die Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 8e SHV).