3.2.3 Die individuelle Sozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information erbracht (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe richtet sich nach den SKOS-Richtlinien24 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV).