vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 AsylV 222). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG23).