Festzuhalten sei jedoch, dass externe Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung entstehen würden, mindestens in der Höhe der angerechneten Hilflosenentschädigungseinnahme übernommen werden könnten (z.B. Kosten, die entstünden, wenn das Kind an einem Wochenende pro Monat zur Entlastung der Familie extern betreut werde). Zudem würden im Budget der unterstützenden, pflegenden Personen je eine Integrationszulage als Honorierung für die Pflegeleistung gewährt. 15 Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrags geltend machen würden, setze Art. 8d SHV16 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus.