Soweit die notwendige Hilfe – wie im Fall der Beschwerdeführenden – durch sozialhilfebedürftige Personen im gleichen Haushalt erbracht werde, sei die Entschädigung als Einnahme der Unterstützungseinheit zu betrachten. Festzuhalten sei jedoch, dass externe Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung entstehen würden, mindestens in der Höhe der angerechneten Hilflosenentschädigungseinnahme übernommen werden könnten (z.B. Kosten, die entstünden, wenn das Kind an einem Wochenende pro Monat zur Entlastung der Familie extern betreut werde).