Die Hilflosenentschädigung dürfe bei der Bemessung nur dann nicht als Einnahme berücksichtigt werden, wenn damit Hilfe von Dritten eingekauft werde. Soweit die notwendige Hilfe – wie im Fall der Beschwerdeführenden – durch sozialhilfebedürftige Personen im gleichen Haushalt erbracht werde, sei die Entschädigung als Einnahme der Unterstützungseinheit zu betrachten.