Grundsätzlich handle es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Einnahme, die bei der Bedarfsrechnung der Sozialhilfe im Familienbudget zu berücksichtigen sei. Sozialhilfeleistungen würden entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nur ausgerichtet, wenn der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nicht durch andere Mittel wie beispielsweise eine Hilflosenentschädigung gedeckt sei. Die Hilflosenentschädigung dürfe bei der Bemessung nur dann nicht als Einnahme berücksichtigt werden, wenn damit Hilfe von Dritten eingekauft werde.