3.1.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe kein Lohn für die Pflege der Tochter ausbezahlt werden könne. Für eine solche Zahlung fehle es im Bereich des Sozialhilferechts an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführenden würden für die Pflege ihrer Tochter stattdessen monatlich eine Integrationszulage von je CHF 100.00 erhalten. Hilflosenentschädigungen würden ausgerichtet, damit sich eine unterstützte Person die für sie notwendige Hilfe finanzieren könne. Grundsätzlich handle es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Einnahme, die bei der Bedarfsrechnung der Sozialhilfe im Familienbudget zu berücksichtigen sei.