Für die intensive Pflege ihrer Tochter werde den Beschwerdeführenden monatlich je CHF 100.00 als Integrationszulage ausgerichtet. Die Beschwerdeführenden halten weiter fest, dass die IV-Leistungen mit ca. CHF 40'000.00 pro Jahr eine erhebliche Einnahme darstellen würden. Sie verweisen auf Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien12, wonach auf Erwerbseinkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt ein Freibetrag gewährt werde. Es könnten aber auch Ausnahmen vorgesehen werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würden die aufwändige Pflege und die hohen IV-Leistungen eine solche Ausnahme legitimieren.