Der anerkannt hohe Pflegebedarf habe zur Folge, dass eine Arbeitstätigkeit für eine der beiden Beschwerdeführenden nicht möglich sei. Die IV bezahle für die Betreuung zu Hause – je nach Anzahl der Nächte im F.___ 11 – rund CHF 40'000.00 pro Jahr. Dieser Betrag werde im Sozialhilfebudget als Einnahme verbucht und entlaste die Sozialhilfe beträchtlich. Die Beschwerdeführenden würden mit ihrer Betreuung wesentlich zu dieser Entlastung beitragen. Der Beitrag sei praktisch gesehen ihr «Ersatz-Einkommen». Für die intensive Pflege ihrer Tochter werde den Beschwerdeführenden monatlich je CHF 100.00 als Integrationszulage ausgerichtet.