3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass ihre Tochter D.___ seit der Geburt schwer behindert sei. Sie könne keine alltäglichen Verrichtungen wie Aufstehen, Anziehen, Waschen usw. selbstständig vornehmen und werde durch eine Magensonde ernährt. Aufgrund ihrer starken Behinderung erhalte die Tochter von der Invalidenversicherung (IV) eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag der obersten Stufe. Als Eltern würden sich die Beschwerdeführenden die Pflege und Betreuung unter sich aufteilen. Der anerkannt hohe Pflegebedarf habe zur Folge, dass eine Arbeitstätigkeit für eine der beiden Beschwerdeführenden nicht möglich sei.