1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG10). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 3. November 2023 und 8. November 2023. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. November 2023 zuständig.