8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2023 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 8. November 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten