Aufgrund der vorliegenden Indizien und der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass ein deutlich engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemein- schaft. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften in einem Dreipersonenhaushalt von pauschal CHF 432.00 respektive aufgrund der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der SADV ab dem 1. Januar 2024 CHF 445.00 (Art. 2 Abs. 2 SADV).