Es ist somit prima vista vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen. Dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Mahlzeiten getrennt zubereitet werden und die eigenen Rechnungen selbst bezahlt werden, ändert nichts daran, dass wichtige Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Waschen und Reinigen gemeinsam ausgeübt und finanziert werden, was zu Spareffekten führt. Aufgrund der vorliegenden Indizien und der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass ein deutlich engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemein- schaft.