5.3 Vorliegend besteht zwischen den drei Frauen eine nahe Verwandtschaft (Mutter mit volljährigen Töchtern). Zudem leben sie in einer 3.5-Zimmerwohnung auf vergleichsweise engem Raum. Die Küche, das Wohnzimmer, die Waschküche, der Gartensitzplatz, die Toilette, sowie das Kellerabteil werden gemeinsam genutzt. Eine weitgehende Trennung der benutzten Räume fehlt. Es ist somit prima vista vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen.