Gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich kann bei einer Zweck-Wohngemeinschaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.32 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft lebt, beziehungsweise ob ihr Grundbedarf auf der Basis eines Einpersonenhaushalts oder auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts zu bemessen ist.