5.2 Bis zum 31. August 2023 lebte die 34-jährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer 32-jährigen Schwester und ihrer 56-jährigen Mutter in einer Kollektivunterkunft.29 Aufgrund ihrer Volljährigkeit bildeten die drei Frauen keine Unterstützungseinheit und haben daher je einen Grundbedarf von CHF 382.00 pro Person erhalten.30 Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. September 2023 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer individuellen Unterkunft.31 Während sich der Grundbedarf in der Kollektivunterkunft nach Unterstützungseinheiten richtet, ist bei individuellen Unterkünften wie vorliegend die Haushaltsgrösse massgebend. Gemäss den Kantonalen