5.1 Die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. September 2022 als Mitarbeiterin mit unregelmässigem Pensum in einem Restaurant.27 Mit dem Einkommen aus der Arbeitstätigkeit ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Gemäss dem 26 Vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 27 Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/in mit unregelmässigem Pensum vom 1. August 2022 (Vorakten)