SADV belaufe sich der Grundbedarf von Personen in individuellen Unterkünften bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen auf CHF 432.00 pro Person (bzw. CHF 1’295.00 pro Haushalt). Sollten der Beschwerdeführerin Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten entstehen, könnten diese als situationsbedingte Leistungen bei der Vorinstanz geltend gemacht werden. 5. Würdigung